Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 49 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung
Stand: 25.06.2023
Wird zitiert von 97
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 31.10.2012 – B 13 R 10/12 RÜbergangsgeldberechnung - mehrere Rehabilitationsmaßnahmen - Kontinuität der BemessungsgrundlageZitiert von 6
- LSG Baden-Württemberg, 13.09.2023 – L 8 AL 3484/21Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2011 – L 3 U 296/08Zitiert von 1
- BSG, 13.11.2012 – B 2 U 26/11 RGesetzliche Unfallversicherung - Höhe des Übergangsgelds - Berechnungsgrundlage - Regelentgelt - Vorbezug von Krankengeld - Arbeitslosengeld und Verletztengeld - Regel- und Sonderberechnung nach SGB 9 - Leistungskontinuität - Analogie - planwidrige RegelungslückeZitiert von 7
- LSG Berlin-Brandenburg, 03.06.2021 – L 14 AL 64/18Rehabilitation und Teilhabe - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes - keine Voraussetzung eines bereits vorhandenen Arbeitsplatzes - Anrechnung leistungsfreier Zeiten auf die Höchstdauer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- SG Marburg, 27.04.2023 – S 4 R 119/21
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 25.02.2026 – 1 A 169/23
- BSG, 27.11.2025 – B 5 R 11/24 R(Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Kfz-Hilfe - Absetzung des Verkehrswertes eines darlehensfinanzierten, sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugs von dem Höchstbetrag nach § 5 Abs 1 KfzHV)
- BSG, 18.09.2025 – B 3 KR 7/24 RZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/49#abs-1 (1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/49#abs-2 (2) Frauen mit Behinderungen werden gleiche Chancen im Erwerbsleben zugesichert, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/49#abs-3 (3) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/49#abs-4 (4) Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt; in diesem Fall werden die Kosten nach Absatz 7, Reisekosten nach § 73 sowie Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten nach § 74 übernommen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/49#abs-5 (5) Die Leistungen werden auch für Zeiten notwendiger Praktika erbracht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/49#abs-6 (6) Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Leistungen sind insbesondere
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/49#abs-7 (7) Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/49#abs-8 (8) Leistungen nach Absatz 3 Nummer 1 und 7 umfassen auch
Die Leistung nach Satz 1 Nummer 3 wird für die Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt und in Abstimmung mit dem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 durch das Integrationsamt nach § 185 Absatz 5 ausgeführt. Der Rehabilitationsträger erstattet dem Integrationsamt seine Aufwendungen. Der Anspruch nach § 185 Absatz 5 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/49#abs-9 (9) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über Voraussetzungen, Gegenstand und Umfang der Leistungen der Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben regeln.